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Pflege-Leistungen

Als Pflegedienst übernehmen wir in der häuslichen Pflege die Leistungsbereiche Grundpflege SGB XI, Behandlungspflege SGB V, Betreuungsleistungen § 45 SGB XI, Verhinderungspflege SGB XI und Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI. 

01 Grundpflege SGB XI

Die Grundpflege betrifft die Grundbedürfnisse des pflegebedürftigen Menschen und bildet somit die Basis der Pflege. 

Nach dem elften Sozialgesetzbuch ( SGB XI ) haben Pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 1 bis 5, Anspruch darauf, dass die Pflegeversicherung die anfallenden Kosten anteilig übernimmt. 

  • Hilfe beim An- und Auskleiden

  • Ganzkörperpflege

  • Teilkörperpflege

  • Hautpflege

  • Haar - und Nagelpflege

  • Hilfe beim Aufsuchen und Verlassen des Bettes

  • Hilfe bei der Nahrungs - und Flüssigkeitsaufnahme

  • Hilfe bei Darm- und Blasenentleerung

  • Lagern - und Mobilsieren

  • Kämmen/ Rasieren 

02 Behandlungspflege SGB V

(SGB V)

Die Behandlungspflege kann nur durchgeführt werden, wenn dies von Ihrem Arzt über eine Verordnung häuslicher Krankenpflege verordnet wird. 

Die Kosten hierfür werden nach der Genehmigung durch die Krankenkasse von dieser übernommen. 

 

  • Medikamentengabe

  • Herrichten der Wochenbox

  • Anlegen und Wechseln von Verbänden

  • Kompressionsstrümpfe An- und Ausziehen

  • Blutzuckermessung

  • Kompressionsverbände anlegen und wechseln

  • s.c. Injektionen

  • Versorgung bei PEG

03 Betreuungsleistungen - Entlastungsleistungen §45 SGB XI

Jedem Pflegebedürftigem mit Pflegegrad 2 bis 5 steht nach dem Pflegestärkungsgesetz eine zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistung in Höhe von 125 Euro monatlich zur Verfügung. Ziel ist es die pflegenden Angehörigen in Ihrem Pflegealltag zu unterstützen. 

Sollten Sie den monatlichen Anspruch der Betreuungs- und Entlastungsleistungen nicht vollständig ausschöpfen wird der verbleibende Betrag in den jeweils darauffolgenden Kalendermonat übertragen. Am 30.Juni des Folgejahres verfällt der angesparte Betrag. 

04 Verhinderungspflege

Auch Sie als pflegender Anghöriger benötigen mal eine Pause. Hierbei spielt es keine Rolle ob dies nur für ein paar Stunden, mehrere Tage oder Wochen aufgrund von Krankheit oder eines Urlaubs ist. 

Insgesamt sind bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege möglich. Das Gesamtbudget für die Verhinderungspflege beträgt 1.612 Euro im Jahr.

 

05 Pflegeberatung nach § 3 Abs. 3 SGB XI

Der Mitarbeiter des Pflegedienstes besucht den Pflegebedürftigen und seine Pflegeperson in der eigenen Häuslichkeit. Ein Beratungsbesuch muss bei Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich stattfinden. Bei den Pflegegrad 4 und 5 muss die Beratung vierteljährlich stattfinden. Ziel diese Besuches ist es, den Pflegepersonen beratend zur Seite zu stehen und die häusliche Pflege zu sichern.