01
Grundpflege
(SBG XI)
Die Grundpflege bildet die Basis der Pflege von Menschen, die Unterstützung bei der Körperpflege, Ernährung oder Ausscheidung benötigen.
02
Behandlungspflege
(SBG V)
Die Behandlungspflege kann nur durchgeführt werden, wenn diese vom Arzt über eine Verordnung häuslicher Krankenpflege verordnet wurde.
03
Betreuungsleistungen
(§45 SGB XI)
Jeder Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad hat nach dem Pflegestärkungsgesetz zuhause Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen.
04
Verhinderungspflege
(SBG XI)
Als pflegeder Angehöriger können Sie eine Ersatzpflege stundenweise, tageweise oder wochenweise in Anspruch nehmen. Insgesamt bis zu 6 Wochen im Jahr.
05
Pflegeberatung
(§37 Abs. 3 SGB XI)
Pflegebedürftige, die zuhause ohne Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, müssen eine Beratung durchführen lassen.